Was Höhenarbeiter vor ihrem „ersten Mal“ auf der Arbeitsbühne wissen sollten

Welche Schulungen sollte ein Mitarbeiter vorweisen, bevor er das erste mal auf einer Arbeitsbühne eingesetzt wird? PartnerLIFT klärt auf!

 

 

Johannes Mangold

Digitalexperte bei PartnerLIFT

 

Früh übt sich, wer mal ein großer sein will! (Foto: Shutterstock / Ruslan Shugushev)

1. November 2018, 11:24 Uhr

Wer für seine Arbeit eine Hubarbeitsbühne einsetzt, setzt sich einem zusätzlichen Risiko aus. Um dies zu minimieren, benötigt man als Höhenarbeiter eine zusätzliche Ausbildung. Wir erklären euch, was für Schulungsangebote es gibt und wie die einzelnen Bestandteile zusammenhängen.

Wie auch auf deutschen Straßen, gelten auf deutschen Baustellen Regeln, die professionelle Anwender verinnerlichen sollten - nicht nur um die Vorschriften zu wahren, sondern zur eigenen Sicherheit!

Wie im Casino gilt auch auf der Arbeitsbühne: Kein Zutritt für Minderjährige

Bedingung für das Arbeiten in der Höhe ist immer ein Mindestalter von 18 Jahren. Jüngere Mitarbeiter dürfen nicht eingesetzt werden. Praktikanten, Auszubildende oder Ferienarbeiter unter 18 sollten also mit beiden Füßen auf dem Boden bleiben. Sind deine Kollegen volljährig? Dann geht’s weiter!

Der Bedienausweis – die Grundausbildung

Bevor der Mitarbeiter das erste Mal auf der Bühne steht, sollte er theoretisch ausgebildet werden. Die International Powered Access Federation (IPAF) bietet mit der PAL-Card ein Zertifikat an, das den allerhöchsten Qualitätsstandards genügt und weltweit anerkannt ist. Die IPAF hat diverse Schulungszentren in Deutschland, auch viele PartnerLIFT-Betriebe sind anerkannte Schulungszentren. Nach einem theoretischen Teil, der auch als Online-Lektion absolviert werden kann, wird das theoretische Wissen vor Ort im Schulungszentrum abgeprüft. Ist die Prüfung bestanden, geht es zum ersten Mal hoch auf die Arbeitsbühne!

Im Praxisteil werden die nötigen Skills vermittelt, die den Bediener im Ernstfall vor Fehltritten und Unfällen bewahren. Beherrscht er auch die Praxis, muss er seine Fähigkeiten erneut unter Beweis stellen.

Nach Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung erhält der Prüfling die begehrte PAL-Card, mit der er seine Befähigung, eine Hubarbeitsbühne zu bedienen, gegenüber dem Unternehmen nachweisen kann. Doch wie lange ist die PAL-Card eigentlich gültig?

„In Deutschland gilt der Kenntnisnachweis mit Erwerb der PAL-Card als erbracht. Im Ausland muss der Kurs regelmäßig wiederholt werden.“

Johannes Mangold

Schon wieder ein Jahr um – Zeit für die Jahresunterweisung

In vielen Ländern ist die Gültigkeit der PAL-Card oder des Bedienausweises auf fünf Jahre beschränkt – nicht so in Deutschland. Hierzulande empfiehlt die IPAF zwar, dass die PAL-Card alle fünf Jahre erneuert werden sollte, vor dem Gesetzgeber gilt die Befähigung, eine Arbeitsbühne zu bedienen jedoch als erworben, wenn der Kurs einmal bestanden wurde.

Einmal jährlich winkt die Auffrischung

Ebenfalls einzigartig in Deutschland ist jedoch die Bestimmung, dass der Bediener regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, in der Benutzung der eingesetzten Arbeitsmittel unterwiesen werden muss. Das gilt für den Tacker im Büro ebenso, wie für die Arbeitsbühne draußen. Doch ist es nicht die Pflicht des Arbeitnehmers, dafür zu sorgen, dass er die jährlichen Auffrischungen erhält, sondern es ist die Aufgabe des Chefs, seine Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen – kann er die Unterweisung nicht selbst durchführen, steht es ihm frei, einen externen Dienstleister damit zu beauftragen. Egal, wer die Unterweisung durchführt: Sie ist schriftlich zu bestätigen und zu dokumentieren.

Online Angebote für die Jahresunterweisung

Es ist übrigens nirgendwo geregelt, in welcher Form die Jahresunterweisung zu erfolgen hat. Dennoch werden im Falle eines Unfalls Fragen aufkommen, wann und in welcher Form die letzte Unterweisung stattgefunden hat – eine Verantwortung, die der Vorgesetzte gut outsourcen kann. PartnerLIFT bietet in Kooperation mit der IPAF einen Kurs an, den die Teilnehmer in weniger als 60 Minuten online absolvieren können. Das Lerntempo kann so individuell gewählt und komplexe Inhalte einfach wiederholt werden.

Geschult und unterwiesen – darf ich jetzt endlich?

Nein, denn es fehlt noch eine Kleinigkeit: die schriftliche Beauftragung durch den Vorgesetzten. Wird von einem Mitarbeiter verlangt, eine Hubarbeitsbühne zu bedienen, muss dieser mit der Bedienung vom Vorgesetzten beauftragt werden – und zwar schriftlich. Und immer dran denken: Helm auf, es ist zur eigenen Sicherheit!

Back to School: Wer eine Arbeitsbühne bedienen will, benötigt eine entsprechende Ausbildung. (Foto: Shutterstock / smolaw)

In aller Kürze

Diverse Vorschriften regeln, wer auf Baustellen eine Hubarbeitsbühne benutzen darf. Wer selbstständig ein Gerät bedienen will, muss

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • eine Grundschulung absolviert haben, um gegenüber seinem Arbeitgeber seine Befähigung nachzuweisen,
  • regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich in der Bedienung einer Arbeitsbühne unterwiesen werden und
  • schriftlich durch den Arbeitgeber mit der Bedienung der Maschine beauftragt worden sein.

Sind alle Punkte erfüllt, steht der rechtssicheren Bedienung nichts mehr im Weg.

Das Ende der Fahnenstange ist mit dem Bedienausweis noch nicht erreicht!

Natürlich ist mit dem Erwerb des Kenntnisnachweises und der regelmäßigen Unterweisung noch nicht tote Hose. Die IPAF bietet weitere Schulungen an, die den Benutzer nicht nur zum Bedienen von Arbeitsbühnen befähigen, sondern darüber hinaus zum Einweisen in die Geräte. Dieser Lehrgang ist besonders für Vermieter interessant, da hierbei auch rechtliche Grundlagen vermittelt werden. Wer seinen Mietkunden fachgerecht in den Umgang mit der Maschine einweist, bietet dem Kunden einen echten Mehrwert.

Wer noch tiefer gehen will, errichtet in Kooperation mit der IPAF ein IPAF-Schulungszentrum. Dafür sollte ein Seminarraum zur Verfügung stehen sowie ein IPAF-Trainer. Dieser erhält seine Qualifikation wiederum durch einen Lehrgang, der in regelmäßigen Abständen von der IPAF durchgeführt wird.

 

Johannes Mangold

Head of Digital Experience
PartnerLIFT GmbH

Telefon: 04791 / 82040 - 21
E-Mail: j.mangold@partnerlift.com

 

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